Strafrecht - Rechtsanwälte Rottmann & Coll. Waiblingen

Unsere Rechtsanwälte sind in allen Bereichen des Strafrechts tätig.

 

  • Jugendstrafrecht
  • Betäubungsmittelrecht
  • Wirtschaftsstrafrecht
  • Körperverletzungsdelikte
  • Verkehrsstrafrecht
  • Ordungswidrigkeitenverfahren
  • etc.

Insbesondere bei der Strafverteidigung ist es wichtig, bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren eine Strategie zu entwickeln und die Beweissituation auszuloten. 

 

Bitte nehmen Sie daher rechtzeitig Kontakt zu uns auf. 

Unsere Rechtsanwälte mit Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht:

  

Rechtsanwältin Simon, Bahnhofstr. 45, 71332 Waiblingen

Tel.: 07151 / 60 61 02

Der Pflichtverteidiger

 

Voraussetzungen der Beiordnung als Pflichtverteidiger

 

Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger ist gemäß § 140 StPO möglich, sofern

  1. ein Angeklagter sich seit mindestens drei Monaten in Haft befindet
  2. in denen die Anklage nicht zum Amtsgericht (Strafrichter oder Schöffengericht), sondern zum Landgericht (große Strafkammer, Wirtschaftsstrafkammer oder Schwurgericht) erhoben worden ist
  3. bei denen dem Angeklagten nicht nur ein Vergehen (z.B. Diebstahl), sondern ein Verbrechen (z.B. Raub) zur Last gelegt wird
  4.  

 

Die wichtigsten Verkehrsstraftatbestände (Delikte) nach dem Strafgesetzbuch sind:

 

•Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
•Fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) und Fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB)
•Nötigung (§ 240 StGB)
•gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
•Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
•Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) und Vollrausch (§ 323a StGB)
•Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB)

Die Zielsetzung des Rechtsanwalts

Bereits im Ermittlungsverfahren versuchen wir auf eine Einstellung des Verfahrens hinzuwirken.

Ist die Beweislage erdrückend, so wird versucht, dass die ggfs. unausweichliche Strafe im schriftlichen Strafbefehlsverfahren ohne Gerichtsverhandlung ausgesprochen wird. Dies spart Nerven und Kosten.

Bei Geldstrafen legen wir Ihre finanzielle so dar, dass die Tagessatzhöhe so gering als möglich ausfällt.

Einzelne Verkehrsstraftaten:

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Fahrerflucht (oder Verkehrsunfallflucht) ist ein Verkehrsdelikt und wird im Strafrecht mit dem Titel "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" geregelt. Nach dem Strafgesetzbuch wird derjenige bestraft, der sich als an einem Verkehrsunfall Beteiligter vom Unfallort entfernt, ohne zuvor den anderen Unfallbeteiligten die Feststellung seiner Personalien zu ermöglichen. Die so genannte Verkehrsunfallflucht hat sehr weitreichende Folgen. Der Artikel Strafe bei Fahrerflucht gibt Hinweise zum richtigen Verhalten bei einem Verkehrsunfall und zur Strafbemessung bei einem Unerlaubten Entfernen vom Unfallort.

Sehr viele Autofahrer unterschätzen die Folgen dieser Strafvorschrift. So heißt es im § 142 Abs. 1 StGB: "Ein Unfallbeteiligter, der sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft".

Fahrlässige Tötung und Fahrlässige Körperverletzung

Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 222 StGB). Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 229 StGB).


Nötigung im Straßenverkehr

Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr ist schnell verwirklicht. "Drängeln", "Ausbremsen", "Blockieren" sind typische Verhaltensweisen, die immer wieder im Straßenverkehr zu beobachten sind. Dabei wird ein anderer Verkehrsteilnehmer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt. Der andere soll in den genannten Beispielen den Weg frei machen, bremsen oder nicht überholen. Eine Strafanzeige kann die Folge sein. Der Beitrag Nötigung im Straßenverkehr zeigt weitere Beispiele und gibt Hinweise aus der Rechtsprechung.

Gefährdung des Straßenverkehrs

Viele Autofahrer haben anscheinend zwar schon mal etwas von den "7 Todsünden im Straßenverkehr" gehört. Recht unbekannt ist aber, dass bei einem grob verkehrswidrigen und rücksichtslosen Begehen einer der "7 Todsünden" eine Straftatbestand nach dem Strafrecht verwirklicht worden ist.

Führt das Begehen einer "Todsünde" zu einem "Beinahe-Unfall", ist häufig schon ein grob verkehrswidriges Verhalten anzunehmen. Bei einer konkreten Gefahr für fremde Sachen von bedeutendem Wert oder Leib oder Leben einer anderen Person kann sich der Fahrer nach § 315c StGB strafbar machen.

Trunkenheit im Straßenverkehr

§ 316 StGB verbietet das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr, wenn der Fahrzeugführer infolge der Einnahme alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Es genügt mithin schon bloße Fahrunsicherheit und nicht erst Fahruntüchtigkeit. Es handelt sich dabei um ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt, d.h. eine konkrete Gefährdung anderer oder gar Schädigung anderer muss nicht vorliegen.

Alkohol am Steuer wird - abhängig vom Promillegehalt, der relativen Fahrtüchtigkeit und der erteilten Fahrerlaubnis - als Ordnungswidrigkeit oder als Verkehrsstraftat geahndet. Ein Sonderfall ist die Promille-Grenze für Radfahrer. Allgemein wird die Grenze für Radfahrer mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) bei 1,6 Promille gezogen.

Unterlassene Hilfeleistung

Die allgemeine Hilfeleistungspflicht gilt grundsätzlich für alle Personen. Im Verkehrsrecht greift besonders die allgemeine Strafvorschrift des § 323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung) und die Hilfeleistungspflicht für Beteiligte von Verkehrsunfällen gemäß § 34 StVO.

Wer die erforderliche und zumutbare Hilfe unterlässt, kann nach dem § 323c StGB mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Das Strafmaß wird die Schwere der aus der Notlage drohenden Gefahr und das Verhalten nach der Tat berücksichtigen. Wenn das Gericht eine Freiheitsstrafe ausspricht, ist es gehalten, sie im Regelfall zur Bewährung auszusetzen.

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