Erbengemeinschaft

Was ist eine Erbengemeinschaft?

 

 

Eine Erbengemeinschaft entsteht automatisch, sobald der  Erblasser nicht nur einen Alleinerben hinterlässt, sondern mehrere Erben. Die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sind die sogenannten Miterben ("Gesamthandsgemeinschaft").

 

Jeder Miterbe wird anteilig Miteigentümer jedes einzelnen Nachlassgegenstandes. Eine Verteilung der Nachlassgegenstände auf die verschiedenen Miterben erfolgt grundsätzlich durch eine Auflösungsvereinbarung.

 

Die Auflösung der Erbengemeinschaft

 

Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verlangen, d.h. ihre Auflösung und die Verteilung der Nachlassgegenstände.

 

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgt in der Regel durch eine Vereinbarung zwischen den Miterben.

 

Falls eine solche Vereinbarung nicht gelingt, richtet sich die Auseinandersetzung nach den allgemeinen gesetzlichen Regeln für die Testamentsvollstreckung.

 

Hierbei müssen zunächst die Nachlassverbindlichkeiten ausgeglichen werden. Erst danach erfolgt die Aufteilung entsprechend der jeweiligen Erbquote und nach den Vorschriften für die Gemeinschaft gemäß §§ 752 ff. Bürgerliches Gesetzbuch.

 

Die Teilung wird zunächst in Natur vorgenommen. Sofern das nicht möglich ist, werden die Nachlassgegenstände durch Pfandverkauf bzw. Teilungsversteigerung (bei Grundstücken) veräußert und dann der Erlös untereinander verteilt.

 

Können sich die Miterben nicht einigen, so muss das Nachlassgericht auf Antrag eines Miterben vermitteln und eine Einigung versuchen. Dabei darf es jedoch keine Zuweisung der einzelnen Gegenstände vornehmen.

 

Scheitert die Einigung, so müssen ein oder mehrere Miterben durch Klageerhebung die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft von den übrigen Miterben verlangen.

 

Kann ein Miterbe über einen einzelnen Nachlassgegenstand allein verfügen?


Nein, die Erbengemeinschaft kann über einen einzelnen Nachlassgegenstand nur gemeinsam und durch einstimmigen Beschluss verfügen (vgl. § 2040 BGB).

 

Kann ich meinen Erbteil verkaufen?


Die Erben können über ihren Anteil am Erbe insgesamt mit notariellem Vertrag verfügen (vgl. § 2033 BGB).

Der Erwerber des Erbteils tritt dann in die Rechtsstellung des Miterben eintritt. Verkauft ein Miterbe seinen Anteil, haben zunächst die Miterben ein gesetzliches Vorkaufsrecht im Hinblick auf den verkauften Erbteil.

 

Verwaltung des Nachlasses


Die Erben sind nur gemeinsamschaftlich zur Verwaltung des Nachlasses berechtigt (vgl. § 2038 Satz 1 BGB). Alle Entscheidungen müssen gemeinsam getroffen werden.

 

Allerdings darf ein einzelner Miterbe auch alleine die zur Erhaltung des Nachlasses notwendigen Maßnahmen ohne die Mitwirkung der anderen Miterben treffen (z.B. dringende Reparaturarbeiten am Nachlassgebäude). Er darf auch eine Nachlassforderung gegenüber Schuldnern für die Gemeinschaft geltend machen und sogar gerichtlich einfordern.

 

Etwas anderes gilt auch, wenn der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat. In diesem Fall verwaltet er den Nachlass.

 

Muss ich an der Verwaltung mitwirken?


Sofern die Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, ist jeder Miterbe verpflichtet, bei der Verwaltung mitzuwirken (vgl. § 2038 Satz 2 BGB).


Was geschieht bei Uneinigkeit der Miterben?


Sind sich die Miterben über die Verwaltung des Nachlasses nicht einig, entscheidet die Stimmenmehrheit darüber, ob eine Maßnahme durchgeführt wird oder nicht (vgl. § 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 745 BGB). Allerdings ist der Beschluss für die überstimmten Erben nur bindend, wenn die Maßnahme, über die abgestimmt wurde, zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.


Was kann ich gegen eine falsche Mehrheitsentscheidung machen?


Ist eine bestimmte Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erforderlich und haben die anderen Erben dennoch gegen diese Maßnahme gestimmt, so müssen die in der Abstimmung unterlegenen Miterben das zuständige Gericht anrufen.

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