Testament

Der Erblasser kann bei bestehender Testierfähigkeit frei darüber entscheiden, wen er als Erben einsetzen oder enterben möchte.

 

Enterbte Verwandte können für diesen Falle den sogenannten Pflichtteil geltend machen.

 

Möchte der Erblasser einen bestimmten Gegenstand nur einer Person zukommen lassen, ansonsten jedoch einen anderen Erben einsetzen, so spricht man von einem Vermächtnis.

 

Der Erblasser kann mit seinem Testament Auflagen verbinden.

 

Wichtig ist, dass ein Testament klar und verständlich formuliert ist. Es soll wenig Angriffspunkte für Auslegungsfragen bieten.

 

Überdies muss ein Testament formwirksam erstellt werden.

 

Formerfordernisse an ein Testament

Ein Testament muss der qualifizierten Schriftform entsprechen.

 

Dies bedeutet, dass ein Testament vollständig handschriftlich aufgesetzt sein muss. Die bloße eigenständige Unterschrift genügt nicht.

 

Notariatsgebühren können erspart werden, nachdem eine notarielle Beurkundung nicht notwendig ist.

Was gilt ohne Testament?

Sofern Sie kein Testament erstellen, gilt die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.

 

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