Erbschaft und Schulden
Nicht nur Vermögen, auch Schulden werden vererbt.
Letztlich tritt der Erbe bzw. die Miterben in die Stellung des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten.
Übersteigt das Vermögen die Schulden, so ergibt sich kein besonderes Problem.
Verbleiben Schulden (überschuldetes Erbe), so gibt es vielfältige Möglichkeiten, eine private Hftung zu umgehen.
Ausschlagung
Ist bereits schnell klar, dass das Erbe überschuldet ist, so kann das Erbe gegenüber dem Nachlassgericht (Notariat) ausgeschlagen werden.
Hierbei ist die 6-Wochen-Frist zu beachten.
Dies hat rechtlich die Wirkung, als wäre man nie Erbe geworden.
Achtung:
Nach einer Ausschlagung gibt es Ersatzerben (oftmals die eigenen Kinder). Auch diese müssen das überschuldete Erbe ausschlagen.
Nachlassinsolvenzverfahren
Es kann beschränkt auf Vermögen und Schulden des Erbes ein Nachlassinsolvenzverfahren durchgeführt werden. Verbleibende Schulden gehen mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens unter.
Beschränkung der Haftung auf den Nachlass
Auch ohne Einhaltung einer Frist kann der Erbe seine Haftung jederzeit auf das Erbe beschränken. Man haftet also nur mit dem ererbten Vermögen, nicht aber mit seinem privaten Vermögen.
Prozessual sind hier einige Besonderheiten in der Beweisführung zu beachten.
AAS Rottmann & Coll.
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