Gesetzliche Erbfolge

Liegt kein Testament vor, welches die Erfolge regelt, so gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

Der Erblasser sollte sich daher genau überlegen, ob es bei den grundsätzlich ausgewogenen gesetzlichen Regelungen verbleiben soll oder ob Handlungsbedarf besteht.

 

 

Wer sind die gesetzlichen Erben?


Als gesetzliche Erben kommen die Verwandten des Erblassers und dessen Ehegatte in Betracht. Nicht erbberechtigt sind hingegen nichteheliche Lebenspartner.


Nach dem neuen Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) v. 1.8.2001 wird nunmehr auch gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern ein gesetzliches Erbrecht wie Eheleuten eingeräumt, so dass auch sie als Erbe in Betracht kommen.


Wer erbt vom Erblasser wie viel?


Zunächst einmal gilt der Grundsatz des Verwandtenerbrechts. Danach erbt stets die nächste Verwandtschaft des jeweiligen Erblassers. Um die Verwandtschaftsverhältnisse näher zu regeln, teilt das Gesetz die Verwandtschaft in verschiedene „Ordnungen" ein.


Sind Verwandte der ersten Ordnung vorhanden, so erben nach § 1930 BGB allein diese - vorbehaltlich jedoch eines Erbrechts des Ehegatten.

 

Die übrigen Verwandten gehen insoweit leer aus. 

 

Die Erben erster Ordnung:

Zur ersten Ordnung gehören nach § 1924 BGB die Kinder, Enkel, Ur-Enkel, etc. des Verstorbenen.


Innerhalb dieser Ordnung ist jeweils der Abkömmling Erbe, der am nächsten mit dem Verstorbenen verwandt ist. Solange etwa also noch ein Kind des Erblassers lebt, kann nicht ein Enkel dessen Erbe werden.


Die Erben zweiter Ordnung:

Ist kein Abkömmling des Erblassers vorhanden oder scheiden Erben der ersten Ordnung aus, erben gem. § 1925 BGB die Verwandten
der zweiten Ordnung.

 

Das sind die jeweiligen Elternteile des Verstorbenen und - falls
diese nicht mehr leben - deren Abkömmlinge, d.h. die Geschwister des Erblassers sowie deren Abkömmlinge, wie etwa dessen Nichten und Neffen.


Der Erbanteil des Ehegatten 


Hinterlässt der Verstorbene Nachkommen - also Erben der ersten Ordnung - so bekommt der Ehegatte entsprechend dem gesetzlichen Ehegattenerbrecht nach § 1931 I BGB lediglich ein Viertel des Erbes. Die übrigen drei Viertel entfallen dann auf die Kinder, Enkel und sogar Ur-Enkel.


Sind hingegen nur Erben der zweiten Ordnung vorhanden - d.h. Eltern oder deren Abkömmlinge bzw. die Großeltern, erbt der Ehegatte neben diesen Personen die Hälfte des Vermögens.


Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft.


Diese jeweilige gesetzliche Erbteilsquote kann sich im Einzelfall jedoch nochmals erhöhen:


Galt nämlich für die Ehe der Güterstand der Zugewinngemeinschaft - diese liegt im Falle der Eheschließung immer vor, solange nichts anderes vereinbart wurde - so erhöht sich der Erbteil des Ehegatten nach § 1371 I BGB pauschal um ein Viertel, und zwar unabhängig davon, ob ein Zugewinn tatsächlich erwirtschaftet wurde oder nicht.


In einer normalen 4-köpfigen Familie ohne Ehevertrag erbt der Ehegatte daher 1/2 und die zwei Kinder jeweils 1/4.

 

 

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