Pflichten des Schuldners
Der Schuldner hat im Verbraucherinsolvenzverfahren einige Pflichten / Obligenheiten zu erfüllen (§ 295 InsO), um die gewünschte Restschuldbefreiung zu erlangen.
Sie werden sehen, dass es sich hierbei um sehr einfache und zumutbare Pflichten handelt:
- Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit
Der Begriff "angemessen" ist allgemein und bedarf der näheren Auslegung.
Der Schuldner soll nach seinen Fähigkeiten (Berufsausbildung), seinem Gesundheitszustand (etwa Schwerbehinderung) und seinen familiären Verhältnissen (etwa Kinderbetreuung) seine Arbeitskraft maximal (grundsätzlich in Vollzeit) einsetzen, um die Schulden bestmöglichst abzubauen. Dies ist dem Schuldner zumutbar, da er dies ohnehin aus eigenem Interesse tun würde.
- Bemühen um eine Beschäftigung bei Arbeitslosigkeit
Es ist dem Schuldner zumutbar, dass er bei Arbeitslosigkeit eine gewissen Anzahl an Bewerbungen schreibt, um so seine Arbeitslosigkeit zu überwinden und letztlich die Schulden zurückzuzahlen.
- Erbe ist zur Hälfte herauszugeben
- Wohnsitzwechsel sind anzuzeigen
- Einkommen darf nicht verheimlicht werden
Wird der Schuldner bei der Schwarzarbeit erwischt, ist die Restschuldbefreiung dahin.
- Auskunftspflicht / Mitwirkungspflicht gegenüber Treuhänder
- keine (Sonder-) Zahlung an Gläubiger
Alle Gläubiger sind gleich zu behandeln. Das pfändbare Einkommen wird über den Treuhänder zentral eingenommen und an alle Gläubiger entsprechend der Forderungsquote verteilt. Zahlungen an befreundete Gläubiger / Bekannte "unter dem Tisch" führen zur Versagung der Restschuldbefreiung.
AAS Rottmann & Coll.
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