Was ist pfändbar in der Verbraucherinsolvenz?
Eine der wichtigsten und interessantesten Fragen rund um die Verbraucherinsolvenz ist es, wieviel einem selbst und der Familie während der 6-jährigen Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens verbleibt.
Anhand der gesetzlichen Lohnpfändungstabelle können Sie abhängig von Ihrem Nettoeinkommen und der Anzahl Ihrer Unterhaltsverpflichtungen (Ehegatte, Kinder) ablesen, welchen Betrag die Gläubiger Monat für Monat erhalten werden.
Der Restbetrag ist sodann Ihr Existenzminimum / Pfändungsfreibetrag.
Basisfreibeträge / Existenzminimum:
Singleperson: € 989,99 (jeweils Nettogehalt)
1 Unterhaltspflicht: € 1.359,99
2 Unterhaltspflichten: € 1.569,99
3 Unterhaltspflichten: € 1.769,99
Das Kindergeld kommt noch hinzu und erhöht den Freibetrag.
Liegt Ihr Einkommen höher als der Basisfreibetrag, so dürfen Sie je nach Anzahl der Unterhaltspflichten nochmals 25% bis 50% der Mehrverdienstes behalten.
Zur Pfändbarkeit von Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Überstunden, etc. siehe die Rubrik Lohnpfändung.
Es werden allerdings nur die Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt, die Sie auch tatsächlich bedienen. Kommen Sie also Ihrer Barunterhaltspflicht gegenüber Ihren Kindern nicht nach, so steht Ihnen selbstverständlich auch der erhöhte Freibetrag nicht zu.
Umgekehrt kann man sagen, dass der Kindesunterhalt den normalen Gläubigern (z.B. Banken) vorgeht (Vorrang des Kindesunterhalts).
Auch der BGH fordert in seiner familienrechtlichen Rechtsprechung, dass der Unterhaltspflichtige das Verbraucherinsolvenzverfahren nutzen muss, um so mehr Geld für den Kindesunterhalt zur Verfügung zu haben
AAS Rottmann & Coll.
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