Lohnpfändung

Lohnpfändung in der Verbraucherinsolvenz

 

Eine der wichtigsten und interessantesten Fragen ist es, wieviel einem selbst und der Familie während der 6-jährigen Dauer des Verbraucherinsolvenzverfahrens verbleibt.

 

So muss der Schuldner den pfändbaren Teil seines Einkommens über den Treuhänder an die Gläubiger abführen.

 

Hier handelt es sich um denselben Betrag, der auch bei einer normalen Lohnpfändung maßgeblich ist.

 

Damit steht der Schuldner trotz Verbraucherinsolvenz nicht schlechter als bei einer einfachen Pfändung durch einen einzelnen Gläubiger, der man eventuell ohnehin bereits ausgesetzt ist.

 

Höhe der Lohnpfändung

 

Der genaue pfändbare Betrag ergibt sich aus der gesetzgeberischen Lohnpfändungstabelle zu § 850 c ZPO.

 

Hier können Sie abhängig von Ihrem Nettoeinkommen und der Anzahl Ihrer Unterhaltsverpflichtungen (Ehegatte, Kinder) ablesen, welchen Betrag die Gläubiger Monat für Monat erhalten werden.

 

Der Restbetrag ist sodann Ihr Existenzminimum.

 

Es werden allerdings nur die Unterhaltsverpflichtungen berücksichtigt, die Sie auch tatsächlich bedienen. Kommen Sie also Ihrer Barunterhaltspflicht gegenüber Ihren Kindern nicht nach, so steht Ihnen selbstverständlich auch der erhöhte Freibetrag zu.

 

Umgekehrt kann man positiv sagen, dass der Kindesunterhalt den normalen Gläubigern (z.B. Banken) vorgeht.

 

Pfändbarkeit von Weihnachtsgeld

 

Weihnachtsgeld ist zur Hälfte pfändbar, jedoch sind nicht mehr als 500 € unpfändbar.

 

Pfändbarkeit weiterer Gehaltsbestandteile

 

Überstundenvergütungen sind zur Hälfte pfändbar.

 

Nicht pfändbar sind ... 

 

Urlaubsgeld, finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen, Kindergeld, Erziehungsgeld und Blindenzulagen.

 

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen

Das Vollstreckungsgericht kann auf Antrag den pfändungsfreien Lohnanteil anheben. Nach § 850 f ZPO ist dies möglich aus beruflichen und persönlichen Gründen (z. B. bei hohen Wohnkosten, krankheitsbedingten Aufwendungen, besonderen Werbungskosten, bei mehr als fünf Unterhaltsberechtigten etc.) oder wenn der Betroffene durch die Pfändung sozialhilfebedürftig wird.

 

Überschuldete, die von einer Lohnpfändung betroffen sind, können sich ihren Bedarf für den Lebensunterhalt vom regionalen Job Center beschei­ni­gen las­sen. Für Rentner und Behinderte ist nicht das Job Center, sondern das Sozialamt zuständig. Wird der errechnete Bedarf durch die Pfändung unterschritten, kann mit der Bescheinigung beim Voll­stre­ckungs­gericht ggf. die Anhe­bung der Pfändungsfreigrenze beantragt wer­den. Wird der vom Job Center oder dem Sozial­amt beschei­nig­te Be­darf durch das Gericht nicht in voller Hö­he aner­kannt, besteht möglicherweise Anspruch auf Sozialleistungen.

Meine Rechte bei einer Lohnpfändung?

 

Wurde direkt bei Ihrem Arbeitgeber durch Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Ihr Lohn gepfändet, so muss Ihr Arbeitgeber den richtigen pfändbaren Betrag ausrechnen.

 

Für Sie ist es sinnvoll, Ihrem Arbeitgeber alle Unterhaltsverpflichtungen mitzuteilen, damit Ihr Arbeitgeber nicht einen zu hohen Betrag an den Gläubiger abführt. Anderenfalls macht sich Ihr Arbeitgeber Ihnen gegenüber schadenersatzpflichtig.

 

Der Arbeitgeber ist sogenannter Drittschuldner und muss dem Gläubiger über eine Drittschuldnererklärung Auskunft geben.

 

Der verbleibende nicht pfändbare Betrag wird wie gewohnt auf Ihr Konto überwiesen. Der gepfändete Betrag wird auf Ihrer Lohnabrechnung ausgewiesen.

 

 

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