Ehegattenunterhalt

Der Ehegattenunterhalt dürfte wohl das größte Streitthema rund um eine Scheidung darstellen.

 

Während der Trennungsphase spricht man man Getrenntlebensunterhalt. Nach der rechtskräftigen Scheidung kommen die Vorschriften zum nachehelichen Unterhalt zu tragen.

 

Etwas entschärft wurde diese Thematik damit, dass nunmehr dem leichter zu berechnenden Kindesunterhalt der Vorrang eingeräumt wurde.

 

Oftmals reicht das Einkommen des Ehegatten nicht einmal, den Kindesunterhalt in voller Höhe zu zahlen, so dass es zur Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht mehr kommt.

 

Die Eckdaten einer Ehegattenunterhaltsberechnung stehen fest.

 

  • So kann der zur zahlungspflichtige Ehegatte zunächst eine berufsbedingte Pauschale von 5% in Abzug bringen.
  • Danach erfolgt die Kindesunterhaltsberechnung.

  • Überdies wird vorab ein Erwerbstätigkeitsbonus von 10% in Abzug gebracht.

  • Im Einzelfall kommen ehebedingte Darlehensraten, Versicherungen, Gewerkschaftsbeiträge, etc. zum Abzug.
  • Letztlich ergibt sich das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten.
  • Der Halbteilungsgrundsatz regelt, dass grundsätzlich beide Ehegatten über dasselbe Einkommen verfügen sollen.

 

Hat ein Ehegatte Wohneigentum, so muss gesondert der Wohnvorteil ermittelt werden.

 

Mit dem Steuerklassenwechsel in die Steuerklasse I kommt dem Realsplittingvorteil eine besondere Bedeutung zu.

 

Wir raten Ihnen daher an, eine sorgfältige Unterhaltsberechnung über uns erstellen zu lassen. Diese gibt Ihnen Planungssicherheit und die Sicherheit, auf keine Rechte verzichtet zu haben.

 

 

 

 

 

 

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