Umgangsrecht

  1. Was ist der Zweck des Umgangsrechts
  2. Pflicht zum Umgang mit seinem Kind
  3. Schadenersatz bei Vereitelung des Umgangsrechtes
  4. Unterhaltsverlust bei Vereitelung des Umgangsrechts
  5. Umfang des Umgangsrechts
  6. Strafbarkeit bei Vereitelung des Umgangsrechts
  7. Verpflichtung zur Förderung des Umgangs
  8. Versagung des Umgangsrechts
  9. Kosten des Umgangsrechts
  1. Was ist der Zweck des Umgangsrechts

    Das Umgangsrecht dient der Pflege der natürlichen verwandtschaftlichen Bindungen und der Verhinderung von Entfremdung. Es soll der Selbstfindung und psychischen Entwicklung eines Kindes dienen. Hierzu ist es erforderlich, dass das Kind beide Elternteile erlebt.

  2. Pflicht zum Umgang mit seinem Kind

    Mit der Umsetzung des UN-Rechts wurde nun erstmalig in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen, dass es auch eine Pflicht der Eltern auf Umgang mit ihrem Kind gibt (§ 1684 BGB).

  3. Schadenersatz bei Vereitelung des Umgangsrechtes

    Wenn das Kind bei Ihnen lebt und Sie dem anderen Elternteil im Rahmen des Umgangsrechtes diesem den Umgang mit dem Kind gewähren müssen, so machen Sie sich auch schadensersatzpflichtig, wenn Sie das Kind dem anderen Ehegatten vorenthalten.

  4. Unterhaltsverlust bei Vereitelung des Umgangsrechts

    Ja, in der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine fortgesetzte, massive und schuldhafte Vereitelung des Umgangsrechtes den Unterhaltsanspruch des personensorgeberechtigten Elternteils beeinträchtigen kann. In der Regel kommt hierbei allerdings nur eine Herabsetzung infrage, um die Interessen des Kindes an der Sicherstellung seiner Lebensgrundlage nicht zu beeinträchtigen. Bei Wiedergewährung des Umgangsrechts kann der Unterhaltsanspruch wieder in vollem Umfang aufleben. Das Wiederaufleben muss aber vom Unterhaltsberechtigten geltend gemacht werden.

  5. Umfang des Umgangsrechts

    Vom Umgangsrecht ist nicht nur der persönliche Kontakt umfasst, sondern auch andere Formen des Kontakts wie Telefonate und Briefverkehr. Ebenfalls gehört zum Umgangsrecht der Austausch von Geschenken. Solche Geschenke müssen aber eventuell mit dem betreuenden Elternteil abgestimmt werden.

  6. Strafbarkeit bei Vereitelung des Umgangsrechts

    Ja, nach § 235 des Strafgesetzbuches macht sich sogar der allein sorgeberechtigte Elternteil strafbar, der dem umgangsberechtigten Elternteil das Kind entzieht.


  7. Verpflichtung zur Förderung des Umgangs

    Das Gesetz ermahnt die Elternteile zum Wohlverhalten im Hinblick auf das Umgangsrecht.

    So ist die Person, bei der sich das Kind überwiegend aufhält, dazu verpflichtet, insbesondere auf jüngere Kinder erzieherisch dahingehend einzuwirken, dass das Umgangsrecht ausgeübt werden kann. Sie muss die Kontakte des Kindes zum Umgangsberechtigten positiv fördern, um dem Kind Loyalitätskonflikte zu ersparen.

    Auf der anderen Seite darf der Umgangsberechtigte das Kind nicht gegen die das Kind überwiegend betreuende Person einnehmen. Er darf auch nicht die Erziehungsgrundsätze des sorgeberechtigten Elternteils unterlaufen oder dessen Erziehungsautorität in Frage stellen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines gemeinsamen Sorgerechts beide Elternteile über die grundlegenden erzieherischen Belange Einvernehmen herzustellen haben.

  8. Versagung des Umgangsrechts

    Kann ich verhindern, dass der andere Elternteil das Kind sieht? Das Umgangsrecht kann gerichtlich untersagt werden, sofern es das Kindeswohl erfordert.

    Beispiele:

    - konkrete Gefahr der Entführung
    - Missbrauch des Umgangs zur Aushöhlung des Sorgerechtes
    - bewiesener Missbrauch/Misshandlung des Kindes
    - massive seelische Gefährdung des Kindes, z.B. durch Konfliktsituation

    nicht aber:

    störungsfreies Eingliedern eines Kindes in neue Partnerbeziehung des sorgeberechtigten Elternteils.

  9. Kosten des Umgangsrechts

    Wer trägt die Kosten der Ausübung des Umgangsrechts?
    Bei der Ausübung des Umgangsrechts können erhebliche Kosten, insbesondere Fahrtkosten entstehen. Kosten des Umgangsrechts sind grundsätzlich vom Unterhaltsberechtigten
    zu tragen (BGH, FamRZ 1995, 215, FamRZ 2002, 1099) und dürfen auch nicht bei der Unterhaltsermittlung vorweg abgezogen werden.
    Anders nur, wenn angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse die Kostenbelastung für den Umgangsberechtigten schlechthin unzumutbar sind und dies dazu
    führt, dass dieser sein Umgangsrecht nicht oder nur noch in erheblich eingeschränktem Umfang ausüben könnte.

AAS Rottmann & Coll.

Rechtsanwälte

  • 15 Jahre Erfahrung
  • Vermeidung Insolvenz
  • Verbraucherinsolvenz
  • GmbH-Insolvenz

Stuttgart

Königstr. 26

70173 Stuttgart

 

Karlsruhe

Ludwig-Erhard-Allee 10

76131 Karlsruhe

 

Waiblingen

Max-Eyth-Str. 8

71332 Waiblingen

 

München

Josephspitalstr. 15

80331 München

 

Anwaltskanzlei Dotten & Rottmann, Stuttgart  Kanzlei Stuttgart
Anwaltskanzlei Dotten & Rottmann, Stuttgart Kanzlei Waiblingen
München

Sprechstunden in:

 

Stuttgart**

Waiblingen*

Karlsruhe**

München**

 

*   Kanzleisitz

** Beratungsstellen


Anrufen

E-Mail

Anfahrt