Versorgungsausgleich

  1. Was bedeutet Versorgungsausgleich
  2. Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs
  3. Verfahren des Versorgungsausgleichs
  4. Ausschluss des Versorgungsausgleichs
  5. Rentnerprivileg
  1. Was bedeutet Versorgungsausgleich

    Versorgungsausgleich bedeutet Rentenausgleich. Der gesetzlich geregelte Versorgungsausgleich geht davon aus, dass beide Ehegatten an den während der Ehezeit erwirtschafteten Rentenanwartschaften hälftig partizipieren sollen. Üblicher Weise hat der Ehemann das höhere Einkommen und hat deshalb auch höhere Rentenbeiträge einbezahlt. Mit der Scheidung nimmt das Gericht von Amts wegen den Versorgungsausgleich vor und überträgt nun vereinfacht gesagt die hohen Rentenanwartschaften des Ehemannes auf das gesetzliche Rentenkonto der Ehefrau. Mit Eintritt in die Rente bekommt die Ehefrau durch den Versorgungsausgleich somit eine Rente in der Höhe ausbezahlt, als hätte sie während der Ehezeit genau so viel verdient wie ihr Ehemann. Die Höhe der einzelnen Renten von Ehemann und Ehefrau kann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs natürlich nur ein Durchschnittswert sein, so dass nicht auf einmal beide Ehegatten den hohen Rentenanspruch des Mannes haben.

  2. Anwendungsbereich des Versorgungsausgleichs


    Welche Formen der Altersvorsorge fallen in den Versorgungsausgleich? gesetzliche Rentenversicherung Beamtenversorgung nach dem Beamtenversorgungsgesetz betriebliche Altersversorgungen private Rentenversicherungen sowie Lebensversicherungen auf Rentenbasis berufsständische Versorgungsanwartschaften

  3. Verfahren des Versorgungsausgleichs

    Das Gericht führt den Versorgungsausgleich von Amts wegen durch, falls dieser nicht durch notariellen Ehevertrag ausgeschlossen wurde.

    Hierzu werden den Ehegatten nach der Einreichung der Scheidung automatisch entsprechende Formulare zugesandt. Die Berechnung der Übertragung der Rentenanwartschaften übernimmt das Gericht. Es sollte lediglich überprüft werden, ob der Ehegatte richtige Angaben gemacht hat.

  4. Ausschluss des Versorgungsausgleichs

    Ja, es ist möglich, dass der Versorgungsausgleich durch notariellen Ehevertrag aufgehoben wurde (§ 1408 BGB). Der Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist jedoch dann unwirksam, wenn innerhalb eines Jahres nach vertraglichem Versorgungsausgleichsausschluss der Ehescheidungsantrag gestellt wird. Für den Mehrverdiener, der viel in die gesetzliche Rente eingezahlt hat, ist es daher ratsam, wenn er den Scheidungsantrag so lange zurückstellt, bis der Ehevertrag mindestens 1 Jahr zurückliegt.

  5. Rentnerprivileg

    Ist abzusehen, dass der Ausgleichspflichtige Ehegatte, der mehr Rentenanwartschaften angehäuft hat als der andere, alsbald in Rente gehen wird, während beim Berechtigten der (voraussichtliche) Rentenbezug erst in einigen Jahren erfolgen kann (insbesondere bei hohen Altersunterschieden der Ehegatten), sollte im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einreichung des Scheidungsantrages darauf geachtet werden, dass die Entscheidung des Familiengerichts zum Versorgungsausgleich erst nach dem Beginn der Rente wirksam wird. Grund hierfür ist das Rentnerprivileg, das sich in der Besitzstandsregelung des § 101 Abs. 3 Sozialgesetzbuch VI manifestiert. Ist nämlich der ausgleichsverpflichtete Mehrverdiener bereits in Rente während mit der Scheidung der Versorgungsausgleich erfolgt, so kann dieser weiterhin seine volle bis dahin erhaltene Rente weiter beziehen, bis der andere Ehegatte in Rente geht. Voraussetzung für das Rentnerprivileg ist jedoch, dass der Rentner seinem Ehegatten Unterhalt - wenn auch nur in geringer Höhe - gewährt.

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