Zugewinnausgleich
- Was bedeutet Zugewinnausgleich?
- Geltendmachung des Zugewinnausgleichs
- Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruches
- Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs
- Zugewinn und Erbschaft
- Was bedeutet Zugewinnausgleich?
Haben Sie keinen Ehevertrag, so leben Sie wie mindestens 80 % der Bevölkerung im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das Gesetz geht davon aus, dass an dem Vermögen, das während der Ehezeit angehäuft wurde, beide Ehegatten hälftig partizipieren sollen. War also Ihr Ehegatte während der Ehe der alleinige Verdiener und ist dieser noch im Besitz dieses Vermögens, so steht Ihnen hiervon die Hälfte zu. Dies können beachtliche Summen sein.
- Geltendmachung des Zugewinnausgleichs
Anders als der Versorgungsausgleich wird der Zugewinnausgleich nicht mit der Scheidung von Amts wegen mitgeregelt. Sie müssen also ihren Mann auffordern - notfalls gerichtlich - über sein derzeitiges Vermögen Auskunft zu geben, so dass Sie den Zugewinn berechnen können.
- Verjährung des Zugewinnausgleichsanspruches
Der Anspruch auf Zugewinnausgleich verjährt innerhalb von 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung.
- Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs
Bei Berechnung des Zugewinnausgleiches ist daher für beide Ehegatten getrennt auszurechnen, welcher Wertzuwachs (Zugewinn) ihr Vermögen von dem Zeitpunkt der Heirat(Anfangsvermögen) bis zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages (Endvermögen) angefallen ist. Hat der Mann also z.B. einen Vermögenszuwachs in Höhe von EURO 40.000,00 und die Ehefrau keinen Zuwachs bzw. sogar Schulden, so hat die Ehefrau einen Ausgleichsanspruch in Höhe der Hälfte des Zugewinns, also in Höhe von EURO 20.000,00. Anhand des folgenden Beispieles wird der Zugewinnausgleich noch einmal verdeutlicht:
Ehemann Ehefrau Anfangsvermögen Anfangsvermögen Vermögen: Bankguthaben 20.000,- Vermögen: 0,00 Schulden: Autokredit 15.000,- Schulden: Kredit 5.000,- Saldo: 5.000,- Saldo - 5.000,- mindestens jedoch +/- 0,00 Endvermögen Endvermögen Vermögen: Haus 500.000,- Vermögen: Pkw 5.000,- Bankguthaben 30.000,- Münzsammlung 20.000,- Schulden: 0,00 Schulden: 0,00 Saldo: 550.000,- Saldo: 5.000,- Zugewinn: 545.000,- Zugewinn: 5.000,-
Zugewinnausgleich: (545.000,- - 5.000,-) x ½ = 270.000,- an Ehefrau
- Zugewinn und Erbschaft
Eine Erbschaft eines Ehegatte während der Ehezeit verbleibt diesem alleine und fällt damit nicht in den auszugleichenden Zugewinn. Rechnerisch wird dies so gelöst, dass die Erbschaft zwar Bestandteil des Endvermögens ist, allerdings ebenso in das Anfangsvermögen eingestellt wird, so dass die Erbschaft insgesamt neutral bleibt.
AAS Rottmann & Coll.
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