Abfindung

Das Thema, das rund um die Kündigung automatisch zur Sprache kommt, ist die Abfindung.

 

Wer seinen Arbeitsplatz verliert, möchte hierfür doch zumindest eine angemesse Entschädigung abhängig von seiner Betriebsangehörigkeit und seinem Gehalt.

 

Wir haben Ihnen hier die wichtigsten Fragen und Antworten rund um die Abfindung zusammengefasst.  

Abfindungsanspruch


Gibt es einen Anspruch auf eine Abfindung?

 

Vielverbreitet ist die Vorstellung, dass bei der Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber - insbesondere bei einer betriebsbedingten Kündigung - regelmäßig eine Abfindung durch den Arbeitgeber zu zahlen wäre. Dies ist ein Trugschluss.

Für den Fall, dass ein Arbeitgeber eine rechtmäßige Kündigung ausspricht, muss dieser grundsätzlich überhaupt keine Abfindung zahlen!

So gibt es lediglich für einen bestimmten Fall einen rechtlichen Anspruch auf eine Abfindung, der in der Praxis jedoch keine große Rolle spielt:

Seit dem 01.01.2004 ist es möglich, dass der Arbeitgeber im Falle einer betriebsbedingten Kündigung dem gekündigten Arbeitnehmer verbindlich eine Abfindung von einem halben Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr anbietet.

Lässt der Arbeitnehmer auf diese Zusage hin die 3-wöchige Klagefrist verstreichen, so kann er selbstverständlich diese Abfindung verlangen.

 

Abfindungsvergleich


Wie kommt es dann überhaupt zu Abfindungen?

 

Eine Abfindung ergibt sich im Rahmen des Kündigungsschutzprozesses (dies ist der Hauptfall) oder bereits außergerichtlich durch eine vergleichsweise Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Insbesondere aufgrund der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist es oftmals für beide Seite nicht endgültig einschätzbar, wer letztlich Recht bekommen würde.

Also versucht man aufgrund des jeweiligen Prozessrisikos eine Einigung zu finden. Dies wird in den meisten Fällen über einen bestimmten Abfindungsbetrag erreicht.

Gleichzeitig ist für den Fall eines Vergleichs zur Rechtsklarheit noch das Ende des Arbeitsverhältnisses sowie der Zeitpunkt zu regeln, bis wann die Abreitsleistung noch geschuldet wird.

Das Gericht selbst kann einen bestimmten Abfindungsbetrag nicht ausurteilen. Es kann lediglich im Urteil die Feststellung treffen, ob die Kündigung wirksam war oder nicht und und damit, ob das Arbeitsverhältnis noch weiterbesteht oder nicht.

Das Gericht wird im Verhandlungstermin, der einen Gütetermin darstellt, jedoch auf eine Einigung hinwirken und oftmals einen eigenen Vergleichsvorschlag nach seiner Einschätzung der Rechtslage unterbreiten.

 

 

Höhe der Abfindung


Wie errechnet sich die Höhe der Abfindung?

 

Die Höhe der Abfindung stellt letztlich einen Verhandlungspoker dar. So sind auch die Spannen von Abfindungen sehr weit.

 

Es gibt jedoch eine Faustformel, die regelmäßig herangezogen wird:

 

ein halbes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr

 

Abfindung und Steuer

 

Seit dem 01.01.06 ist die gesamte Abfindung nach der "Fünftelregelung" zu versteuern.

 

Es gibt jedoch eine Übergangsregelung, nach welcher die früheren Freibeträge weiterhin gelten.

 

Übergangsregelung:

 

Die alten Freibeträge gelten für

 

- vor dem 01. Januar 2006 abgeschlossene Abfindungsverträge

- Abfindungen wegen einer vor dem 01. Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung

- Klagen, die bis zum 31. Dezember 2005 anhängig gemacht wurden, soweit die Abfindung dem Arbeitnehmer vor dem 01. Januar 2008 zufließt

 

Der frühere Freibetrag betrug EUR 7.200. Hatte der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis 15 Jahre bestanden, blieben EUR 9.000 steuerfrei.

 

Hatte der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und das Dienstverhältnis 20 Jahre bestanden, blieben EUR 11.000 steuerfrei.

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