Die arbeitsrechtliche Abmahnung
Ist eine Abmahnung erforderlich?
Einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung muss in der Regel eine Abmahnung vorausgehen.
Mit der Abmahnung soll der Arbeitnehmer vor Ausspruch einer Kündigung (ultima ratio) die Möglichkeit eingeräumt werden, sein Verhalten zu bessern.
Der Abmahnung kommt also eine Warn- und Hinweisfunktion zu.
Hiebei sind dem Arbeitnehmer die Folgen eines erneutes Pflichtverstoßes (Kündigung) zu verdeutlichen sind.
Nur, wenn das Vertrauensverhältniss aufgrund eines schwerwiegenden Ereignisses (z.B. bei Diebstahl) zerstört ist, ist eine Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung entbehrlich.
Auch bei Kleinbetrieben kann das Erfordernis an eine Abmahnung entfallen.
Rechte nach einer Abmahnung
Ein Arbeitnehmer kann die Löschung von zu Unrecht erteilten Abmahnungen aus der Personalakte verlangen.
Gegebenenfalls kann der Arbeitnehmer sogar Schmerzensgeld nach einer ungerechtfertigten Abmahnung einfordern.
Wann ist eine Abmahnung berechtigt?
Beispiel Schlechtleistung
Der Arbeitnehmer ist lediglich verpflichtet, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Fähigkeiten zur Verfügung zu stellen. Im Arbeitsverhältnis besteht keine Verpflichtung zu überdurchschnittlicher Leistung.
Eine darauf beruhende Abmahnung ist aus der Personalakte zu entfernen.
Beispiel Telefonate und Internetnutzung
Private Telefonate oder private Mails während der Arbeitszeit sollten nur wenig Zeit beanspruchen. Sonst droht eine Abmahnung.
Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat im Urteil vom 31.05.2010 - 12 SA 875/09 bekräftigt, dass bei exzessiver privater Internetnutzung am Arbeitsplatz sogar eine außerordentliche Kündigung ohne vorherige Abmahnung zulässig sein soll.
AAS Rottmann & Coll.
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