Aufhebungsvereinbarung und Sperrzeit

Nach den Vorschriften des SGB III tritt eine Sperrzeit ein, wenn sich der Arbeitnehmer „versicherungswidrig“ verhält, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

 

Versicherungswidriges Verhalten liegt unter anderem dann vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

 

Dann tritt eine „Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe“ ein.

 

Der Grund für die Sperrzeit liegt darin, dass der Versicherte den Versicherungsfall (die Arbeitslosigkeit) selbst herbeigeführt hat.

 

Ein Aufhebungsvertrag kann durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt sein, sofern der Arbeitgeber die Kündigung angedroht hatte.

 

Weitere Voraussetzungen sind, dass

  • die vom Arbeitgeber angedrohte Kündigung objektiv rechtmäßig gewesen wäre und
  • dem Beschäftigten das Abwarten der angedrohten Kündigung nicht zuzumuten war

 

Nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichts stellt die Rechtmäßigkeit der angedrohten Kündigung allerdings bereits als solche einen wichtigen Grund für einen Aufhebungsvertrag mit Abfindungslösung dar.

 

Nach derzeitiger Rechtsprechung der Sozialgerichte darf die Arbeitsagentur keine Sperrzeit wegen eines Aufhebungsvertrags verhängen, sofern der Arbeitgeber bei Verzicht auf den Aufhebungsvertrag eine rechtmäßige Kündigung ausgesprochen hätte und dies auch angekündigt hat, so dass der Arbeitsplatz also in beiden Fällen weggefallen wäre.

 

Nach den Vorschriften der Bundesagentur für Arbeit führt ein Aufhebungsvertrag nicht zu einer Sperrzeit, wenn ... 

 

  • Eine Kündigung wurde durch den Arbeitgeber „mit Bestimmtheit“ in Aussicht gestellt.
  • Die Arbeitgeberkündigung würde auf betriebliche Gründe gestützt werden. Auf die Rechtmäßigkeit der Arbeitgeberkündigung kommt es nicht mehr an.
  • Die Arbeitgeberkündigung würde frühestens zu demselben Zeitpunkt wie die im Aufhebungsvertrag vereinbarte Vertragsbeendigung wirksam.
  • Die Arbeitgeberkündigung würde die vom Arbeitgeber zu beachtende Kündigungsfrist einhalten.
  • Der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung von mindestens 0,25 und höchstens 0,50 Gehältern pro Beschäftigungsjahr. Liegt die Abfindung unter oder über dieser Spanne, wird nur dann ein wichtiger Grund von der Arbeitsagentur anerkannt, wenn die Kündigung rechtens gewesen

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