Die fristlose Kündigung
Eine fristlose / außerordentliche Kündigung ist wirksam, wenn ...
Gesetzliche Grundlagen
Das Gesetz spricht von einer fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung setzt somit stets das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) voraus.
Der Grund muss so gewichtig sein, dass ein Abwarten der einschlägigen Kündigungsfrist für den Kündigenden nicht zumutbar ist.
Kündigungsfrist
Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen erklärt werden.
Die Frist beginnt nach sicherer Kenntnis der Kündigungsgründe zu laufen. Das Kündigungsschreiben muss hierbei noch vor Ablauf der Frist dem Arbeitnehmer zugestellt worden sein.
Die außerordentliche Kündigung wird häufig in Form der fristlosen Kündigung ausgesprochen, weil hier die Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung in aller Regel nicht einzuhalten ist.
Es sind aber auch außerordentliche "fristgemäße" Kündigungen denkbar. Das Recht zur Vornahme einer außerordentlichen Kündigung kann vertraglich nicht eingeschränkt werden.
Wichtige Gründe aus der Sicht des Arbeitgebers
Für eine wirksame außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung des Arbeitgebers müssen mehrere Voraussetzungen vorliegen, und zwar:
- Gravierender Verstoß gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten
- Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses nach Abwägung beiderseitiger Interessen
- Ultima-Ratio der Maßnahme, d.h. ein milderes Mittel wie Änderungskündigung bzw. Versetzung kommt nicht in Betracht
Beispiele:
Arbeitsverweigerung, grobe Beleidigungen sowie ausländerfeindliche oder rassistische Äußerungen, strafbare Handlungen während der Arbeitszeit, ggf. reicht schon der Verdacht einer Straftat, eigenmächtiger Urlaubsantritt (Selbstbeurlaubung), sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Vornahme vorsätzlicher falscher Spesenabrechnung, Vollmachtsmissbrauch, Verstoß gegen ein Wettbewerbsverbot, fortwährende Unpünktlichkeit, Nichtvorlage der Arbeitspapiere trotz mehrfacher Aufforderung usw.
Ob und inwieweit ein bestimmtes Fehlverhalten eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt, bleibt immer der Einzelfallprüfung vorbehalten.
Der Arbeitgeber hat vor dem Arbeitsgericht die Gründe für die außerordentliche Kündigung zu beweisen.
Wichtige Gründe aus der Sicht des Arbeitnehmers
Auch der Arbeitnehmer kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen.
Aber auch er kann nicht "einfach so" dem Arbeitgeber die fristlose Kündigung erklären. So muss er nach der Rechtsprechung bei unpünktlicher Gehaltszahlung den Arbeitgeber zunächst abmahnen und die rechtzeitige Gehaltszahlung fordern.
Eine außerordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzug des Arbeitgebers setzt somit einen erheblichen Gehaltsrückstand und vorherige Abmahnung(en) voraus.
Ein anderer Grund kann in der wiederholten sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz liegen.
Grobe Arbeitsschutzverletzungen, grobe Beleidigunge nund Tätlichkeiten sind weitere Beispiele von gewichtigen Gründen.
Abmahnung durch den Arbeitgeber als Voraussetzung
Im Arbeitsrecht versteht man unter einer Abmahnung eine Beanstandung der Leistung des Arbeitnehmers mit gleichzeitiger Androhung der Kündigung für den Fall der
Wiederholung.
Dem Arbeitnehmer soll das Fehlverhalten klar gemacht und ihm so auch die Gelegenheit zur "Besserung" gegeben werden.
Die vorherige eindeutige Abmahnung ist in der Regel eine Voraussetzung für eine verhaltensbedingte fristlose Kündigung.
Lediglich bei Pflichtverstößen im Vertrauensbereich (Diebstahl, Spesenbetrug usw.) ist eine vorherige Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.
In derartigen Fällen ist das Arbeitsverhältnis häufig so stark gestört, dass eine Weiterbeschäftigung ohne vorherige Abmahnung nicht zugemutet werden kann.
AAS Rottmann & Coll.
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