Eidesstattliche Versicherung
Jeder Gläubiger kann die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung (auch Offenbarungseid genannt) beantragen, sobald ein rechtskräftiges Urteil oder ein Vollstreckungsbescheid vorliegt.
Der Gläubiger hat das Recht zu erfahren, über welches Einkommen und welche Vermögenswerte der Schuldner verfügt.
Die Abgabe erfolgt durch das Ausfüllen eines bundeseinheitlichen Formulares.
Die Abgabe der EV wird in die Schuldnerkartei beim Amtsgericht sowie in die SCHUFA eingetragen.
Verhindert werden kann die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nur durch Zahlung der Schulden oder einen Vergleich mit dem Gläubiger.
Weigert sich der Schuldner, die Eidesstattliche Versicherung abzugeben, so muss er in Haft. Ohne diese Sanktion würde sich jeder Schuldner einfach weigern, die entsprechenden Erklärungen abzugeben.
Nachdem sich Einkommen und Vermögen ändern können, hat der Gläubiger das Recht, dass die Eidesstattliche Versicherung alle 3 Jahre wiederholt wird.
AAS Rottmann & Coll.
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