Pflichten / Obligenheiten des Schuldners in der Verbraucherinsolvenz

Der Schuldner hat im Verbraucherinsolvenzverfahren einige Pflichten / Obligenheiten zu erfüllen (§ 295 InsO), um die gewünschte Restschuldbefreiung zu erlangen.

 

Sie werden sehen, dass es sich hierbei um sehr einfache und zumutbare Pflichten handelt:

 

  • Ausübung einer angemessenen Erwerbstätigkeit

 

Der Begriff "angemessen" ist allgemein und bedarf der näheren Auslegung.

 

Der Schuldner soll nach seinen Fähigkeiten (Berufsausbildung), seinem Gesundheitszustand (etwa Schwerbehinderung) und seinen familiären Verhältnissen (etwa Kinderbetreuung) seine Arbeitskraft maximal (grundsätzlich in Vollzeit) einsetzen, um die Schulden bestmöglichst abzubauen. Dies ist dem Schuldner zumutbar, da er dies ohnehin aus eigenem Interesse tun würde.

 

  • Bemühen um eine Beschäftigung bei Arbeitslosigkeit

Es ist dem Schuldner zumutbar, dass er bei Arbeitslosigkeit eine gewissen Anzahl an Bewerbungen schreibt, um so seine Arbeitslosigkeit zu überwinden und letztlich die Schulden zurückzuzahlen.

 

  • Erbe ist zur Hälfte herauszugeben
  • Wohnsitzwechsel sind anzuzeigen
  • Einkommen darf nicht verheimlicht werden

Wird der Schuldner bei der Schwarzarbeit erwischt, ist die Restschuldbefreiung dahin.

 

  • Auskunftspflicht / Mitwirkungspflicht gegenüber Treuhänder
  • keine (Sonder-) Zahlung an Gläubiger

Alle Gläubiger sind gleich zu behandeln. Das pfändbare Einkommen wird über den Treuhänder zentral eingenommen und an alle Gläubiger entsprechend der Forderungsquote verteilt. Zahlungen an befreundete Gläubiger / Bekannte "unter dem Tisch" führen zur Versagung der Restschuldbefreiung.

 

Gesetzliche Grundlagen

§ 295 InsO


Obliegenheiten des Schuldners

 

(1) Dem Schuldner obliegt es, während der Laufzeit der Abtretungserklärung

  1. eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
  2. Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht erwirbt, zur Hälfte des Wertes an den Treuhänder herauszugeben;
  3. jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
  4. Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen.

(2) Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, obliegt es ihm, die Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so zu stellen, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.

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