Verbraucherinsolvenz - Kosten der Verbraucherinsolvenz
Wer überschuldet ist, hat naturgemäß auch wenig Geld für Rechtsanwalts- und Gerichtskosten. Der Staat hilft daher mit.
So ist es seit der Gesetzesänderung Ende 2001 möglich, dass die Gerichtskosten nicht mehr vorgeschossen werden müssen. Dies hat noch einmal zu einem erheblichen Anstieg der Verbraucherinsolvenzverfahren geführt.
Auch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten gibt es staatliche Unterstützung. So ist es für das außergerichtliche Verfahren möglich, einen sogenannten Beratungshilfeschein zu beantragen.
Diesen erhalten Sie von Ihrem örtlichen Amtsgericht bei Vorlage entsprechender Belege hinsichtlich persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse. Gerne können Sie den Antrag mit dem Rechtsanwalt ausfüllen.
Wird Ihnen Beratungshilfe bewilligt (Regelfall), so fällt für Sie außergerichtlich lediglich der Selbstbehalt i.H.v. € 10,- an.
Der Staat zahlt sodann neben der Beratung auch die Kosten der Gläubigeranschreiben (außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan gemäß § 305 InsO).
Sollte es zu einer Einigung mit den Gläubigern kommen, war das Verfahren für Sie bis auf € 10,- insgesamt kostenfrei.
Kommt es dennoch zum Verbraucherinsolvenzantrag, so hängen die Rechtsanwaltskosten von der Höhe Ihrer Schulden sowie der Anzahl Ihrer Gläubiger ab.
Somit stehen die Rechtsanwaltskosten immer im angemessenen Verhältnis zu Ihrem Vorteil, nämlich der Schuldenbefreiung.
Die Einschaltung eines Rechtsanwaltes erweist sich daher als sinnvolle Investition.
Mit unserem Kontaktformular können Sie unverbindlich und kostenlos die Rechtsanwaltsgebühren erfragen.
AAS Rottmann & Coll.
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