Was mache ich bei ... ?

Gerichtsvollzieher

 

Hat sich der Gerichtsvollzieher angekündigt?

 

Dieser pfändet in das bewegliche Vermögen (Sachpfändung) und nimmt die Eidesstattliche Versicherung ab.

 

Verhindern können Sie Gerichtsvollzieherbesuch bzw. die Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nur durch Zahlung bzw. eine Vereinbarung mit dem Gläubiger, der den Gerichtsvollzieherauftrag sodann wieder zurücknimmt.

 

Erst mit Eröffnung der Verbraucherinsolvenzverfahrens durch Beschluss ist der Gerichtsvollzieher nicht mehr zuständig.

 

Vorteile ergeben sich hierdurch jedoch keine, nachdem auch der Insolvenzantrag eine EV darstellt und sodann der Treuhänder an die Stelle des Gerichtsvollziehers tritt.

 

Hier gilt also:

Im Zweifel müssen Sie den Besuch über sich ergehen lassen und die EV abgeben - anderenfalls droht ein Haftbefehl.

 

 

Girokontopfändung

 

Wie verhalte ich mich bei einer Girokontopfändung?

 

Grundsätzlich ist das Pfändungsschutzkonto      (P-Konto) der richtige Weg. Hier werden allerdings nur pauschale Freibeträge zum Schutz des Existenzminimums gewährt, die aber oft ausreichen.

 

Den Antrag auf Umstellung Ihres bisherigen Girokontos in ein P-Konto müssen Sie bei Ihrer Bank stellen.

 

Sofern Unterhaltspflichten bestehen, können wir für Sie eine Bescheinigung zur Erhöhung des Freibetrages ausstellen.

 

Bei höheren Einkommen können Sie bei Ihrem örtlichen Amtsgericht einen individuellen Pfändungsschutzantrag bei der kostenfreien Rechtsantragsstelle stellen. Hier können sodann auch höhere Freibeträge nach der Lohnpfändungstabelle gemäß § 850 c ZPO gewährt werden.

 

 

AAS Rottmann & Coll.

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