Pflichten der Gläubiger
Pflichten der Gläubiger bei außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplänen
Werden außergerichtliche Vergleiche mit den Gläubigern geschlossen, so gilt das, was ausdrücklich vereinbart wurde.
Eine gute Schuldnerberatung nimmt folgende Gläubigerpflichten in den Schuldenbereinigungsplan auf:
- Während der Laufzeit des Plans werden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ruhend gestellt bzw. unterlassen
- Nach Erfüllung der Zahlungen durch den Schuldner erlassen die Gläubiger am Ende der Planlaufzeit die noch offenen Restschulden (nebst Zinsen und Kosten)
- Der Schuldner erhält mit Erfüllung des Plans ein Erledigungsschreiben
- Der Restschuldenerlass wird der SCHUFA gemeldet
Pflichten im gerichtlichen Insolvenzverfahren
Während des Insolvenzverfahrens steht dem Schuldner ab dem Eröffnungbeschluss ein Schutz vor Einzelzwangsvollstreckungsmaßnahmen zu.
Mahnbescheide, Vollstreckungsbescheide, Klagen, Gerichtsvollzieheraufträge, die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung und Pfändungen sind nicht mehr erlaubt.
Die Gläubiger haben ihre Forderungen zur Insolvenztabelle anzumelden. Dies geschieht gegenüber dem Treuhänder auf einem förmlichen Anmeldebogen. Die Forderungen sind zu belegen und können vom Treuhänder bestritten werden, so dass keine unberechtigten Forderungen festgestellt werden.
Der Treuhänder nimmt alle Zwangsvollstreckungsmaßnahmen quasi stellvertretend für alle Gläubiger zentral vor und schüttet den Zwangsvollstreckungserfolg einmal jährlich an die Gläubiger aus.
Verbraucherinsolvenz - Die Pflichten der Gläubiger
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