Ablauf der Scheidung

Die Scheidung kann lediglich vom Familiengericht ausgesprochen werden.

 

 

 

Stationen des Scheidungsverfahrens:

  • Übermittlung Ihrer Daten mit Hilfe des Formulars oder im persönlichen Gespräch 
  • Prüfung der Scheidungsvoraussetzungen – insbesondere bei Auslandsbezug - durch unsere Kanzlei
  • Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch Stellung des Scheidungsantrages an das Familiengericht
    (Bei bedürftigen Menschen gleichzeitige Stellung des Prozesskostenhilfeantrages)
  • Zustellung des Scheidungsantrages an den Ehegatten durch das Gericht
  • Beide Ehegatten erhalten für den von Amts wegen durchzuführenden Versorgungsausgleich Formulare übersandt. Auf diesen Formularen haben die Ehegatten Angaben zu den bereits erworbenen Rentenanwartschaften sowie zu anderen Altersanwartschaften (z.B. betriebliche Altersversorgungen) zu machen.
  • Auf Basis dieser Angaben schreibt das Gericht die Rentenversicherungsträger (BfA, LVA, etc.) an. Das Gericht errechnet sodann den Versorgungsausgleich. 
  • Sind die Rentenverhältnisse geklärt, bestimmt das Familiengericht einen Scheidungstermin. Der Scheidungstermin selbst dauert üblicherweise 50-60 Minuten.
  • Das Gericht prüft in diesem Termin vom Amts wegen die Scheidungsvoraussetzungen. Die Ehegatten werden also insbesondere gefragt, seit wann sie getrennt leben und ob die Ehegatten auch in Zukunft nicht mehr zusammen leben möchten.
  • "Schmutzige Wäsche" wird nicht gewaschen, nachdem das Verschuldensprinzip abgeschafft wurde.
  • Ist der Sachverhalt hinreichend aufgeklärt, so wird das Gericht noch in Anwesenheit der Ehegatten das Scheidungsurteil verkünden.
  • Falls keine der Parteien innerhalb eines Monats Berufung einlegt, wird die Scheidung rechtskräftig.

 

AAS Rottmann & Coll.

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