Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe

Wer nicht in der Lage ist, seine Scheidung selbst zu finanzieren, kann Prozesskostenhilfe vom Staat bekommen.

Bei Vorliegen der Prozesskostenhilfevoraussetzungen werden wir für Sie zusammen mit dem Scheidungsantrag auch den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe einreichen.

 

Bewilligt das Gericht die Prozesskostenhilfe, so können wir unsere Rechtsanwaltskosten direkt mit der Staatskasse abrechnen. Die Zahlung eines Gerichtskostenvorschusses entfällt.

Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe

Das Gericht muss prüfen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen (Bedürftigkeit) vorliegen. Nicht nur bei Beziehern staatlicher Leistungen, sondern selbst bei Normalverdienern liegt eine Bedürftigkeit bei gegebenen Unterhaltspflichten regelmäßig vor.

 

Singleperson:

Ohne Kinder dürfen Ihnen nach Abzug von Warmmiete und Raten nicht mehr als € 580,- zu Leben bleiben.

 

Mit Kindern:

Zahlen Sie Unterhalt, so kann der Zahlbetrag zusätzlich in Abzug gebracht werden bzw. eine Pauschale von € 276,-, sofern die Kinder in Ihrem Haushalt leben.

Wenn Sie Prozesskostenhilfe beantragen wollen, so können Sie dies bei der Onlinebeauftragung im entsprechenden Feld ankreuzen.

 

Wir werden Ihnen sodann auf dem Postweg gerne ein entsprechendes Formular zusenden.

 

Zum Scheidungsformular

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