Rechtsfolgen der Scheidung

Bitte beachten Sie ab Rechtskraft der Scheidung folgende Hinweise 

 

 


 

  1. Bitte heben Sie das Urteil mit Rechtskraftvermerk gut auf, da Sie es im Falle der Wiederverheiratung dem Standesbeamten vorlegen müssen.

  2. Namensrecht: Sofern Sie Ihren Geburtsnamen oder den Namen wieder annehmen möchten, den Sie vor dem jetzigen Ehenamen geführt haben, können Sie dies durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten unter Vorlage des rechtskräftigen Scheidungsurteils tun.

  3. Im Hinblick auf Ihre Krankenversicherung müssen Sie Folgendes beachten:

    1. Gesetzliche Krankenversicherung: Wenn Sie bei Ihrem geschiedenen Ehegatten krankenversichert waren, müssen Sie innerhalb von 3 Monaten einen Antrag auf Weiterversicherung bei Ihrer früheren Versicherungsgesellschaft stellen, um weiter in dieser Krankenversicherung versichert zu sein. Stellen Sie den Antrag rechtzeitig, sonst riskieren Sie, nicht
      mehr in die Versicherung aufgenommen zu werden.

    2. Beihilfe: Im öffentlichen Dienst endet mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Beihilfeberechtigung für den Ehegatten des Bediensteten. Achten Sie darauf, Ihre private
      Krankenversicherung rechtzeitig aufzustocken.
    3. Bei einer eklatanten Erhöhung Ihrer Krankenversicherungskosten kontaktieren Sie uns erneut wegen einer eventuellen Unterhaltserhöhung.


  4. Wenn Sie Elementarunterhalt und Altersvorsorgeunterhalt erhalten, müssen Sie den Altersvorsorgeunterhalt zweckentsprechend für Ihre Altersversorgung verwenden.
  5. Wurden bisher Ihre Zugewinnausgleichsansprüche noch nicht anhängig gemacht, verjährt Ihre Ausgleichsforderung innerhalb von 3 Jahren ab Rechtskraft der Scheidung.

  6. Ist im Scheidungsverfahren der Versorgungsausgleich zu Ihren Lasten erfolgt, besteht in folgenden Fällen die Möglichkeit, dass Sie Ihre Rente gleichwohl ungekürzt erhalten:

    1. Ihr Ehegatte verstirbt, bevor er Leistungen bzw. nennenswerte Leistungen aufgrund der
      Durchführung des Versorgungsausgleichs vom Versorgungsträger erhalten hat.
    2. Ihr Ehegatte bezieht noch keine Rente oder Pension aus übertragenen Rechten und erhält
      Unterhalt von Ihnen.
    3. Soweit im Urteil der schuldrechtliche Versorgungsausgleich zu Ihren Gunsten vorbehalten
      bleibt, denken Sie bitte daran, dass bei Eintritt des Rentenfalls ein Antrag auf Durchführung
      des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gestellt wird.
    4. Wird Ihr Ehegatte berufs- oder erwerbsunfähig, ist zu überprüfen, ob und in wie weit auf-
      grund des Rentenbezugs eventuell von Ihnen geleistete Unterhaltszahlungen gekürzt
      werden können oder müssen.
  7. Erhalten Sie für die von Ihnen betreuten Kinder Kindesunterhalt, beachten Sie bitte, dass

    1. sich deren Unterhaltsanspruch jeweils mit Vollendung des 6., 12. und 18. Lebensjahres erhöht;
    2. die Düsseldorfer Tabelle in regelmäßigen Abständen aktualisiert wird.
  8. Im Hinblick auf die Abänderung des Ehegatten- oder Kindesunterhalts gilt Folgendes:

    1. Höherer Ehegatten- oder Kindesunterhalt kann auch gefordert werden, wenn sich das
      Einkommen des Verpflichteten erhöht.

    2. Sie können zur Unterhaltsneuberechnung grundsätzlich alle zwei Jahre Auskunft über die
      Höhe des Einkommens und Vermögens des Unterhaltsverpflichteten/-berechtigten verlangen.
    3. Sie können für die Vergangenheit höheren Unterhalt nur fordern, wenn Sie den Verpflichteten rechtzeitig in Verzug gesetzt oder hinsichtlich des Kindesunterhalts Auskunft von ihm verlangt haben.

  9. Erhalten oder zahlen Sie Ehegattenunterhalt, so beachten Sie, dass bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Abänderung des Urteils oder Vergleichs nach oben oder unten erreicht werden kann.

  10. Regelungen über die elterliche Sorge können abgeändert werden, wenn das Kindeswohl dies erfordert.

  11. Die Kosten des Scheidungsverfahrens sind steuerlich absetzbar.

  12. Überprüfen Sie, welche Änderungen Ihres Testaments aufgrund der Scheidung erforderlich werden.

  13. Überprüfen Sie, ob Sie in Ihrem Lebensversicherungsvertrag einen neuen Begünstigten benennen wollen.

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