Scheidungsvoraussetzungen

Als Scheidungsvoraussetzung gilt nach deutschem Recht das Zerrüttungsprinzip.

 

Das "Waschen schmutziger Wäsche" sowie das Verschuldensprinzip wurde bereits vor Jahren abgeschafft.

 

Nach dem Zerrüttungsprinzip kann die Ehe geschieden werden, wenn die Ehe gescheitert ist (§ 1465 BGB).


Die Ehe ist gescheitert, wenn


die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und
nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.


Es ist grundsätzlich ein Trennungsjahr abzuwarten, bevor der Scheidungsantrag bei Gericht gestellt werden kann.

 

Je nach Bundesland und Gericht kann der Scheidungsantrag auch bereits ein bis drei Monate vor Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht eingereicht werden, da die Scheidungsvoraussetzungen erst zum Scheidungstermin vorliegen müssen.


Im mündlichen Scheidungstermin prüft der Richter durch Befragung der Ehegatten von Amts wegen, ob die oben beschriebenen Scheidungsvoraussetzungen vorliegen. Insbesondere wird der Richter (kurz) nachfragen, seit wann die Ehegatten getrennt leben und ob sie sich eine weitere gemeinsame Zukunft vorstellen können.


Getrenntleben" muss nicht zwingend den Auszug eines Ehegatten bedeuten. Ein „Getrenntleben" kann auch innerhalb einer Wohnung gegeben sein, sofern die Eheleute "Tisch und Bett" getrennt haben. Weitere Gemeinsamkeiten können insbesondere mit Rücksicht auf das Wohlergehen der Kinder unschädlich sein.


Leben die Ehegatten schon 3 Jahre getrennt, so wird bereits gesetzlich vermutet, dass die Ehe gescheitert ist.

 

Eine Ehescheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur ausnahmsweise möglich, wenn ein Härtefall vorliegt.

 

Ein solcher Härtefall kann insbesondere in folgenden Fällen gegeben:

 

  • Alkoholmissbrauch - mit damit verbundenen Ausfallerscheinungen - und Alkoholismus
  • Schwere demütigende Beleidigungen und massive Bedrohungen - Morddrohungen
  • Verletzung der Intimsphäre durch öffentliche Bekanntmachungen
  • jahrelanger rücksichtsloser Drogenmissbrauch
  • ehebrecherische bzw. gleichgeschlechtliche Beziehungen
  •  Misshandlungen und sonstige Gewalttätigkeiten
  • grobe Unterhaltspflichtverletzungen
  • Verweigerung intimer Beziehungen

 

Das Vorliegen eines Härtegrundes wurde gerichtlich in folgenden Fällen verneint:

 

  • Bloße Ablehnung der Ehe und des Ehepartners
  • Nichtbezahlung des geschuldeten Unterhalts
  • Ankündigung, der Unterhaltspflicht zukünftig nicht nachkommen zu wollen
  • Ankündigung, sich in das ausländische Heimatland absetzen zu wollen
  • Zur Anzeige gebrachte Vergewaltigung und sexuelle Nötigung für sich allein

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