Sachpfändung - Auto, Fernseher, Möbel & Co

Möbel, Wohnungseinrichtung, Fernseher

 

Eine normale Wohnungseinrichtung ist weder vom Gerichtsvollzieher, noch vom Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren pfändbar.

 

Dem Schuldner wird alles belassen, was einer bescheidenen Lebensführung dient. Umgekehrt gesagt ist also alles das Pfändbar, was Luxus darstellt.

 

Die Grenzen sind hierbei naturgemäß fließend.

 

Während ein normaler Fernseher dem Pfändungsschutz unterliegt, kann ein neuer Fernseher mit einem Wert von € 2.000,- gepfändet werden, usw..

 

 

Ist mein Auto / Pkw insolvenzsicher bzw. vor dem Zugriff des Gerichtsvollziehers geschützt?

 

Zunächst muss unterschieden werden, ob es sich um einen Pkw im Eigentum des Schuldners handelt, um ein Leasingfahrzeug oder einen finanzierten Pkw.

 

Pkw im Eigentum des Schuldners

 

Eigentümer des Pkw sind Sie dann, sofern Sie als Eigentümer im Kfz-Brief stehen. 

 

Innerhalb und außerhalb der Verbraucherinsolvenz gilt derselbe Pfändungsschutz für Autos.

 

Grundsätzlich fällt das Auto des Schuldners also in die Insolvenzmasse und ist zu verwerten.

 

Aber der BGH urteilt wie folgt:

 

Dem Schuldner darf mit seiner Familie so viel verbleiben, dass die Familie im bescheidenen Umfang leben kann. Darüber hinaus ist dem Schuldner das zu belassen, was er für eine Erzielung seines Lebensunterhalts (Berufsausübung) benötigt.

 

Beispielsweise darf ein Bäcker, der seinen Arbeitsplatz nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann, das Auto behalten, sofern es keinen zu hohen Wert besitzt.

 

Gegebenenfalls kann Ihnen Ihr Arbeitgeber eine Bestätigung ausstellen, dass der Pkw dringend benötigt wird. 

Menschen mit Schwerbeschädigtenausweis haben nicht automatisch ein Recht auf ein pfändungsgeschütztes Auto.
Auch hier gilt, dass der Pkw zumindest nicht zu teuer sein darf.
Stellt der Treuhänder fest, dass der Pkw verwertet werden müsste, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, den Pkw aus der Insolvenzmasse herauszukaufen.
Vor der Anschaffung eines Autos sollte die Zustimmung des Treuhänders eingeholt werden, um sicher zu gehen, dass das neue Auto nicht gleich wieder weggepfändet wird.
Erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens im engeren Sinn durch Aufhebungsbeschluss des Insolvenzgerichts ist die Neuanschaffung eines Pkw rechtlich wieder unproblematisch.

Verwendung des Pkw durch den Ehegatten:

 

Der BGH hat den Pfändungsschutz für Kraftfahrzeuge mit Urteil vom 28.01.10 (Az VII ZB 16/09) weit ausgedehnt. So sei es nicht erheblich, ob der Schuldner selbst oder dessen Ehegatte den Pkw benötigt. So sind die Ehegatten untereinander gemäß § 1360 BGB unterhaltspflichtig.

AAS Rottmann & Coll.

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