Der gerichtlich bestellte Treuhänder
Die zentrale Figur in einem Verbraucherinsolvenzverfahren ist der Treuhänder / die Treuhänderin.
Den Richter selbst wird man nicht einmal sehen, da alle Termine im schriftlichen Verfahren erledigt werden. Von seinem Treuhänder wird man hingegen kurz nach dem Eröffnungsbeschluss einen persönlichen Besprechungstermin erhalten.
Der Treuhänder hat als verlängerter Arm des Insolvenzgerichts eine neutrale Funktion. Er ist weder der Rechtsanwalt der Gläubiger, noch des Schuldners.
Nach Recht und Gesetz hat der Treuhänder zunächst die Funktion eines Gerichtsvollziehers. Er ist daher berechtigt, Sachpfändungen vorzunehmen.
Gleichzeitig wird der Treuhänder dem Arbeitgeber gegenüber anzeigen, dass nunmehr in den nächsten 6 Jahren der pfändbare Teil des Einkommens an ihn zentral abzuführen ist.
Dem Treuhänder gegenüber ist der Schuldner zur Mitwirkung verpflichtet. Eine neue Arbeitsaufnahme oder ererbtes Vermögen sind unaufgefordert mitzuteilen. Anderenfalls droht die Versagung der Restschuldbefreiung.
Die Einsetzung des Treuhänders als neutraler Verwalter zwischen Schuldner und Gläubiger hat viele praktische Vorteile für das weitere Leben des Schuldners.
Zunächst hält der Treuhänder dem Schuldner die Gläubiger "vom Hals". Mit Einsetzung des Treuhänders sind Einzelzwangsvoll-streckungsmaßnahmen der Gläubiger nicht mehr erlaubt.
Die Gläubiger werden vom Treuhänder angeschrieben und aufgefordert, ihre Forderungen zu belegen und zur Insolvenztabelle anzumelden. Der Treuhänder erstellt damit zunächst eine amtliche Schuldenliste.
Das Girokonto des Schuldners wird wieder freigegeben. Bestehende Girokontopfändungen werden aufgehoben.
Noch geleistete Zahlungen des Schuldners per Einzusermächtigung können bis zu 4 1/2 Monate vom Treuhänder zugunsten der Insolvenzmasse zurückgebucht werden. Es empfiehlt sich daher vor einer Insolvenz alle Zahlungen wie Miete, Strom, etc., die positiv geleistet werden sollen, per Überweisung zu tätigen.
AAS Rottmann & Coll.
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