Außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Versuch der außergerichtlichen Einigung gemäß § 305 InsO

 

Im ersten Schritt muss der Schuldner mit Hilfe eines sogenannten außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans versuchen, sich außergerichtlich mit den Gläubigern über eine Rückzahlung der Schulden zu einigen.

 

Hierzu muss sich der Schuldner an einen Rechtsanwalt oder eine öffentlich anerkannte Schuldnerberatungsstelle wenden. 

 

Verfügt der Schuldner nicht über ausreichende finanzielle Mittel zu Zahlung einer anwaltlichen Beratung, ist zu prüfen, ob gegebenenfalls Anspruch auf Beratungshilfe besteht.

 

Im Schuldenbereinigungsplan werden alle Einnahmen und Unterhaltspflichten des Schuldners benannt. An die Gläubiger erfolgt ein konkreter Zahlungsplan mit monatlichen Raten bzw. einem Einmalbetrag.

 

Wesentlich ist hierbei, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden, so dass kein Gläubiger einen Sondervorteil erhält.

 

Ausnahmen sind hiervon dann möglich und auch zwingend notwendig, sofern ein Gläubiger ein Sicherungsrecht besitzt. So ist im Vergleichsvorschlag auf Lohnabtretungen, Eigentumsvorbehalte, Grundschulden, etc. einzugehen.

 

Ein guter Schuldenbereinigungsplan zeichnet sich dadurch aus, dass alle wesentlichen Vergleichsbestandteile für alle Beteiligten leicht verständlich und umfassend geregelt sind.

 

Mit Einmalzahlungen lassen sich grundsätzlich wesentlich hörere Rabatte (Teilschuldenerlässe) heraushandeln als mit Raten. So sind Forderungsverzichte von 80% und mehr keine Seltenheit.

 

 

Was passiert bei einem Scheitern der Verhandlungen?

 

Wird dieser Plan von mindestens einem der Gläubiger abgelehnt oder betreibt ein Gläubiger nach Zustellung des Plans weiter die Zwangsvollstreckung, gilt der Schuldenbereinigungsplan als gescheitert.

 

Hat eine Mehrheit der Gläubiger (nach Köpfen und Summen) den Plan angenommen, so kann die Minderheit der Gläubiger im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren grundsätzlich überstimmt werden.

 

Nun kann der Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatungsstelle das Scheitern des Schuldenbereinigungsplans bescheinigen. Sobald diese Scheiternbescheinigung vorliegt, kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bzw. die Durchführung des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden.

 

 

Was gilt bei einer Einigung?

 

Gelingt hingegen eine außergerichtliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger, ist das Verfahren an dieser Stelle beendet.

 

Die Abwicklung der Verbindlichkeiten folgt dann dem Inhalt des Schuldenbereinigungsplans.

 

Ein Treuhänder, der sich um die Abwicklung kümmert, wird bei außergerichtlichen Einigungen nicht eingesetzt. Vielmehr muss sich der Schuldner selbst um die Zahlung der vereinbareten Raten bzw. die Einmalzahlung kümmern.

 

Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei Fragen zur Seite.

 

 

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