Gerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Der nochmalige Vergleichsversuch durch das Insolvenzgericht

 

Vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens prüft das Gericht die Erfolgsaussichten nochmaliger Verhandlungen mit den Gläubigern durch das Gericht selbst (sog. gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan).

 

Diese sind gegeben, sofern mehr als 50% der Gläubiger (nach Köpfen und Summen) dem außergerichtlichen Plan zugestimmt haben.

 

Nichtantworten gelten im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren als Zustimmungen, was die Chancen auf eine Einigung wesentlich verbessern kann.

 

Ergibt sich am Ende der Verhandlungen durch das Gericht, dass es bei einer Mehrheit der Zustimmungen geblieben ist, so ersetzt das Gericht die Zustimmungen der ablehnenden Gläubiger durch Beschluss.

 

Die Minderheit der Gläubiger muss sich also - dem demokratischen Gedanken folgend - dem Willen der Mehrheit der Gläubiger fügen.

 

 

Was, wenn der gerichtliche Plan zustandekommt?

 

Kommt der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan zustande, so hat dieser die Wirkung eines Vergleichs.

 

Im Ergebnis ist es also so, als hätten alle Gläubiger freiwillig dem Plan bereits außergerichtlich zugestimmt.

 

Zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt es nicht mehr. Auch ein Treuhänder wird vom Gericht nicht mehr eingesetzt. Der Schuldner muss die Raten bzw. die Einmalzahlungen an die Gläubiger damit selbst vornehmen.

 

 

Was passiert bei einem Scheitern des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplans?

 

Kommt der Plan nicht zustande, so ordnet das Gericht die Fortsetzung des Verfahrens an und das Insolvenzverfahren wird durch Eröffnungsbeschluss eröffnet.

 

 

Wird dieser Verfahrensabschnitt häufig durchgeführt?

 

In der Praxis können Schuldner regelmäßg kein gutes Angebot unterbreiten, so dass bereits die 50%-Hürde nicht erreicht wird.

 

Dieser Verfahensabschnitt wird also in den meisten Fällen (über 90 %) übersprungen.

 

 

Welche Einwendungen können die Gläubiger gegen eine Überstimmung vorbringen?

 

Die Gläubiger können sich gegen eine Überstimmung nach dann erfolgreich wehren, sofern sie glaubhaft machen können, dass sie im gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren besser stehen würden und sie durch den Plan damit unbillig benachteiligt werden.

 

Dies wäre der Fall, sofern es sich um Schulden aus

 

  • Strafbarkeit
  • Bußgelder
  • vorsätzliche Schadenersatzaansprüche

handelt. Solche Forderungen würden nämlich nicht in die Restschuldbefreiung nach 6 Jahren fallen.

 

 

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