Scheiternbescheinigung

Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan muss von einem Rechtsanwalt oder eine staatlich anerkannten Schuldenberatung durchgeführt werden.

 

Somit soll gewährleistet werden, dass ein ordentlicher Vergleichsvorschlag den Gläubigern übersandt wird, der den Vorschriften der Insolvenzordnung entspricht.

 

Gleichzeitig sollen die Insolvenzgerichte entlastet werden, in dem bereits im Vorfeld einvernehmliche Einigungen erzielt werden.

 

Wesentlich ist hierbei, dass alle Gläubiger gleich behandelt werden, so dass kein Gläubiger einen Sondervorteil erhält.

 

Ausnahmen sind hiervon dann möglich und auch zwingend notwendig, sofern ein Gläubiger ein Sicherungsrecht besitzt. So ist im Vergleichsvorschlag auf Lohnabtretungen, Eigentumsvorbehalte, Grundschulden, etc. einzugehen.

 

Ein guter Schuldenbereinigungsplan zeichnet sich dadurch aus, dass alle wesentlichen Vergleichsbestandteile für alle Beteiligten leicht verständlich und umfassend geregelt sind.

 

Wird dennoch keine Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger hergestellt, so stellt der Rechtsanwalt die Scheiternbescheinigung aus.

 

Hierbei handelt es sich um die Anlagen 2 und 2 A zum Insolvenzantrag.

 

 

 

 

 

 

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