Verbraucherinsolvenz - Die Verfahrenskostenstundung
Müssen die Gerichtskosten vorgeschossen werden?
Üblicherweise müssen Gerichtskosten vom Antragsteller vorgeschossen werden ("Ohne ´schuss kein jus").
Schuldner haben aber gerade kein Geld für einen Gerichtskostenvorschuss, der regelmäßig bei € 2.000,- liegt.
Der Staat hilft daher mit und kann die Verfahrenskosten stunden.
Der Verfahrenskostenstundungsantrag wird zusammen mit dem Verbraucherinsolvenzantrag eingereicht und zu 99% bewilligt.
Bei Ehegatten fragen die Gerichte nach, was der andere Ehegatte verdient, da es zur gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten gehört, wechselseitig entstehende Verfahrenskosten zu tragen.
Der andere Ehegatte hat jedoch zumeist auch keinen hohen Verdienst, so dass es auch hier in der überwiegenden Zahl der Fälle zur Verfahrenskostenstundung kommt.
Stundung bedeutet gerade nicht den Rückzahlungsverzicht des Staates.
In der 6-jährigen Laufzeit des Verbraucherinsolvenzverfahrens ergeben sich regelmäßig pfändbare Beträge, die der Schuldner an den Treuhänder abführen muss.
Diese Einnahmen werden vorrangig für die entstandenen Verfahrenskosten verwendet.
Die Gläubiger erhalten also erst dann Ausschüttungen, sobald die Gerichts- und Treuhänderkosten bezahlt sind.
Was ist, wenn noch Verfahrenskosten offenbleiben?
Auch hier lässt einen der Staat nicht im Regen stehen.
Zunächst wird der Schuldner noch 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens angeschrieben, ob sich seine wirtschaftliche Situation verbessert hat. Hierzu muss der Schuldner ein Formular ausfüllen.
Verbessert sich die wirtschaftliche Situation nicht, so kann die Gerichtskasse die Restschulden erlassen.
AAS Rottmann & Coll.
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